OVG Berlin-Brandenburg konkretisiert Anforderungen an Beitragskalkulationen

In seinem Urteil vom 13.11.2013 – OVG 9 B 34.12 – geht das OVG Berlin-Brandenburg vertieft auf Anforderungen an die Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes ein.

Sehr ausführlich wird u.a. erläutert, weshalb bereits durch Gebühren- und Entgeltzahlungen gedeckte Anschaffungs- und Herstellkosten nicht beitragsfähig sind und wie die entsprechenden Abschreibungsbeträge zu berechnen sind. Das OVG führt insoweit aus: ” Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln (hier: § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 KAG sowie § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung) planmäßig erwirtschaftet worden sind.”. Wurden tatsächlich höhere Abschreibungsbeträge erwirtschaftet, ist dies unbeachtlich, da diese Beträge ohnehin zurückzuzahlen wären.

Darüber hinaus lassen sich dem Urteil wertvolle Hinweise entnehmen, unter welchen Rahmenbedingungen Sanierungskosten beitragsfähigen Aufwand darstellen und was unter einer vertretbaren Prognose zu verstehen ist.

 

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