Klarstellung zur Zinsermittlung in Gebührenkalkulationen

Der Entwurf zum Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit der Landesregierung Brandenburg (Drucksache 5/8411; ausgegeben am 21.01.2014) beendet die seit Jahren anhaltende rechtliche Unsicherheit bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen in Gebührenkalkulationen für die Schmutzwasserentsorgung bzw. die Trinkwasserversorgung.

Mit der im Rahmen dieses Gesetzentwurfes im Artikel 10 eingebrachten Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg ist wieder eine Übereinstimmung ökonomischer mit rechtlichen Grundsätzen erzielbar. Die im Artikel 10 enthaltene Klarstellung zur Ermittlung der Verzinsung ermöglicht es nunmehr, bei einer Auflösung von Zuschüssen im Rahmen der Ermittlung der Abschreibungen eben auch nur die entsprechenden Restwerte der Zuschüsse zinsmindernd zu berücksichtigen ohne dadurch in rechtliche Konflikte zu geraten.

Konkret sieht der Gesetzgeber mit dem Artikel 10 Pkt. 2 des Gesetzentwurfes folgende Änderung des KAG Brandenburg vor:

“§ 6 Absatz 2 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

“Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht (Abzugskapital). Die Gemeinden und Gemeindeverbände können ganz oder teilweise

1. Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln,

2. von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen, soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird.”".

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