OVG Berlin/Brandenburg zu “gespaltenen” Gebührensätzen

Das OVG Berlin/Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 29.08.2017 (OVG 9 S 20.16) wiederholt die grundsätzliche Zulässigkeit einer “gespaltenen” Gebühr in Abhängigkeit von der tatsächlichen Beitragszahlung bestätigt.

Im vorliegenden Fall wurde eine Mischfinanzierung (Beiträge/Gebühren) auf eine ausschließliche Gebührenfinanzierung umgestellt und das Abzugskapital “Beiträge” ausschließlich den Beitragszahlern angerechnet, die letztlich tatsächlich Beiträge gezahlt haben. In der Folge wurden zwei unterschiedliche Gebührensätze für Nichtbeitragszahler und Abwasseranschlussbeitragszahler erhoben.

Das OVG Berlin/Brandenburg führt hierzu in seinem Beschluss u.a. aus: “Das verjährungsbedingte Recht auf Nichtzahlung des Beitrages umfasst nicht das Recht, gebührenseitig wie jemand behandelt zu werden, der einen Beitrag gezahlt hat.” (Rnd.-Nr 11, Satz 6).

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Ministerium des Innern und für Kommunales gewährt finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015

Im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 25 vom 28. Juni 2017 sind zwei Richtlinien des Ministerium des Innern und für Kommunales zur Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 veröffentlicht.

Die Richtlinien treten am 30.06.2017 in Kraft und am 01.01.2019 außer Kraft.

Gemäß der Richtlinien kann für Verwaltungskosten, die für die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes angefallen sind, eine pauschale Zuwendung in Höhe von 200.000 € gewährt werden.

Für Beitragsrückszahlungen kann in Abhängigkeit von vier Rückzahloptionen eine Fehrbedarfsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.

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OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verfassungsmäßigkeit des KAG

Das OVG Berlin-Brandenburg geht in seinem Beschluss vom 16.07.2014 (OVG 9 N 69.14) davon aus, dass die Änderungen des KAG vom 07.12.2013 (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 KAG) verfassungsrechtlich unbedenklich sind (Rnd.-Nr. 25). Mit jener Änderung des KAG wurde eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner eingefügt.

Auch im Bezug auf den § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG sieht das OVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Rnd. Nr. 9). Der mit dem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 neu gefasste § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG führt u.a. aus, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung entsteht.

 

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Klarstellung zur Zinsermittlung in Gebührenkalkulationen

Der Entwurf zum Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit der Landesregierung Brandenburg (Drucksache 5/8411; ausgegeben am 21.01.2014) beendet die seit Jahren anhaltende rechtliche Unsicherheit bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen in Gebührenkalkulationen für die Schmutzwasserentsorgung bzw. die Trinkwasserversorgung.

Mit der im Rahmen dieses Gesetzentwurfes im Artikel 10 eingebrachten Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg ist wieder eine Übereinstimmung ökonomischer mit rechtlichen Grundsätzen erzielbar. Die im Artikel 10 enthaltene Klarstellung zur Ermittlung der Verzinsung ermöglicht es nunmehr, bei einer Auflösung von Zuschüssen im Rahmen der Ermittlung der Abschreibungen eben auch nur die entsprechenden Restwerte der Zuschüsse zinsmindernd zu berücksichtigen ohne dadurch in rechtliche Konflikte zu geraten.

Konkret sieht der Gesetzgeber mit dem Artikel 10 Pkt. 2 des Gesetzentwurfes folgende Änderung des KAG Brandenburg vor:

“§ 6 Absatz 2 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

“Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht (Abzugskapital). Die Gemeinden und Gemeindeverbände können ganz oder teilweise

1. Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln,

2. von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen, soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird.”".

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Beitragserhebung bei nichtigem Erschließungsvertrag

Das OVG Berlin-Brandenburg stellt in seinem Beschluss vom 17.12.2013 (OVG 9 S 53.13) noch einmal deutlich heraus, dass im Falle der Nichtigkeit eines Erschließungsvertrages der Grundstückseigentümer mit einer Beitragserhebung rechnen muss, auch wenn er das Grundstück bereits als voll erschlossen gekauft hat. Das OVG führt hierzu in seinem Beschluss aus: “…Wer ein Grundstück als voll erschlossen gekauft hat, kann der Beitragsforderung der Gemeinde nicht entgegenhalten, dass der Kaufpreis bereits die Erschließungskosten enthalten habe; die Rückerstattung etwaiger Erschließungskosten kann der Grundstückseigentümer nur im Leistungsverhältnis – d.h. gegenüber dem Verkäufer – geltend machen.” (Beschluss des Senates vom 17.12.2013, OVG 9 S 53.13, juris Rn. 30, letzter Satz). 

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OVG Berlin-Brandenburg zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff

Das OVG Berlin-Brandenburg vertieft in seinem Urteil vom 14.11.2013 die Definition des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs (Urteil des Senats vom 14.11.2013 – OVG 9 B 35.12, vgl. Juris Rn 55 bis 58). Das OVG führt hierin unter anderem aus, dass sich aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung – ausnahmsweise – auch ergeben kann, dass entweder erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbständig bevorteilte Fläche darstellen, oder dass die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück.

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OVG Berlin-Brandenburg konkretisiert Anforderungen an Beitragskalkulationen

In seinem Urteil vom 13.11.2013 – OVG 9 B 34.12 – geht das OVG Berlin-Brandenburg vertieft auf Anforderungen an die Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes ein.

Sehr ausführlich wird u.a. erläutert, weshalb bereits durch Gebühren- und Entgeltzahlungen gedeckte Anschaffungs- und Herstellkosten nicht beitragsfähig sind und wie die entsprechenden Abschreibungsbeträge zu berechnen sind. Das OVG führt insoweit aus: ” Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln (hier: § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 KAG sowie § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung) planmäßig erwirtschaftet worden sind.”. Wurden tatsächlich höhere Abschreibungsbeträge erwirtschaftet, ist dies unbeachtlich, da diese Beträge ohnehin zurückzuzahlen wären.

Darüber hinaus lassen sich dem Urteil wertvolle Hinweise entnehmen, unter welchen Rahmenbedingungen Sanierungskosten beitragsfähigen Aufwand darstellen und was unter einer vertretbaren Prognose zu verstehen ist.

 

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Download von Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen in der Zeitschrift Wasserwirtschaft/Wassertechnik (WWT) können nun auch auf meiner Homepage gedownloadet werden.

Sowohl der Artikel Zinsen in Trink- und Abwassergebühren, als auch die Reihe Kostendeckende Gebühren stehen als pdf-Datei zur Verfügung:

  Zinsen in Trink- und Abwassergebühren

  Potenziale einer Gebührenkalkulation

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Publikationen.

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