Das OVG Berlin/Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 29.08.2017 (OVG 9 S 20.16) wiederholt die grundsätzliche Zulässigkeit einer “gespaltenen” Gebühr in Abhängigkeit von der tatsächlichen Beitragszahlung bestätigt.
Im vorliegenden Fall wurde eine Mischfinanzierung (Beiträge/Gebühren) auf eine ausschließliche Gebührenfinanzierung umgestellt und das Abzugskapital “Beiträge” ausschließlich den Beitragszahlern angerechnet, die letztlich tatsächlich Beiträge gezahlt haben. In der Folge wurden zwei unterschiedliche Gebührensätze für Nichtbeitragszahler und Abwasseranschlussbeitragszahler erhoben.
Das OVG Berlin/Brandenburg führt hierzu in seinem Beschluss u.a. aus: “Das verjährungsbedingte Recht auf Nichtzahlung des Beitrages umfasst nicht das Recht, gebührenseitig wie jemand behandelt zu werden, der einen Beitrag gezahlt hat.” (Rnd.-Nr 11, Satz 6).