Beitragserhebung bei nichtigem Erschließungsvertrag

Das OVG Berlin-Brandenburg stellt in seinem Beschluss vom 17.12.2013 (OVG 9 S 53.13) noch einmal deutlich heraus, dass im Falle der Nichtigkeit eines Erschließungsvertrages der Grundstückseigentümer mit einer Beitragserhebung rechnen muss, auch wenn er das Grundstück bereits als voll erschlossen gekauft hat. Das OVG führt hierzu in seinem Beschluss aus: “…Wer ein Grundstück als voll erschlossen gekauft hat, kann der Beitragsforderung der Gemeinde nicht entgegenhalten, dass der Kaufpreis bereits die Erschließungskosten enthalten habe; die Rückerstattung etwaiger Erschließungskosten kann der Grundstückseigentümer nur im Leistungsverhältnis – d.h. gegenüber dem Verkäufer – geltend machen.” (Beschluss des Senates vom 17.12.2013, OVG 9 S 53.13, juris Rn. 30, letzter Satz). 

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